Berliner Testament

Ber­li­ner Tes­ta­ment: So nut­zen Sie den “Favo­ri­ten” opti­mal!
Warum drei Sätze in der Regel nicht aus­rei­chend sind!
Pra­xis­tipp: Diese Feh­ler soll­ten Sie unbe­dingt vermeiden!

Ber­li­ner Testament

Das Ber­li­ner Tes­ta­ment ist die häu­figste Form des Ehe­gat­ten­tes­ta­ments (neu­er­dings auch von ein­ge­tra­ge­nen Lebenspartnern).

Das Ber­li­ner Tes­ta­ment dient der Absi­che­rung bei­der Ehe­gat­ten, indem eine gegen­sei­tige Allein­er­bein­set­zung auf den ers­ten Erb­fall vor­ge­nom­men wird, häu­fig ver­bun­den mit einer Schlusser­bein­set­zung der gemein­sa­men Kin­der.

Diese Erbein­set­zun­gen stel­len das Grund­ge­rüst eines jeden Ber­li­ner Tes­ta­ments dar.

Aller­dings muss man wis­sen, dass es nicht „das“ Ber­li­ner Tes­ta­ment gibt. Vom Grund­satz wird jedes Tes­ta­ment mit den oben genann­ten Erbein­set­zun­gen „Ber­li­ner Tes­ta­ment“ genannt. Diese Erbein­set­zun­gen sind dann aber noch durch viel­schich­tige ander­wei­tige Rege­lun­gen zu unter­füt­tern, beispielsweise

  • Pflicht­teil
  • Ver­mächt­nisse / Übernahmerechte
  • Bin­dungs­wir­kung
  • Steu­ern
  • Wie­der­ver­hei­ra­tungs­klau­sel
  • Anfech­tungs­ver­zicht
  • Kata­stro­phen­klau­sel
  • uvm.

Wich­tig ist, dass auch durch ein Ber­li­ner Tes­ta­ment ein Pflicht­teils­an­spruch von Abkömm­lin­gen im ers­ten Erb­fall nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kann. Hierzu ist die Ver­ein­ba­rung eines Pflicht­teils­ver­zichts erfor­der­lich. Durch die gegen­sei­tige Erbein­set­zung der Ehe­gat­ten im ers­ten Erb­fall wer­den aber auto­ma­tisch die Kin­der auf den Pflicht­teil gesetzt, so dass sie dem Über­le­ben­den mög­lichst wenig scha­den kön­nen. Kom­bi­niert mit einer raf­fi­nier­ten Pflicht­teils­straf­klau­sel (sog. Jastrow‘sche Klau­sel), die im Opti­mal­fall einen Auto­ma­tis­mus vor­sieht (dies wird häu­fig falsch for­mu­liert!), kann das Risiko für den Über­le­ben­den aber mini­miert werden.

Das Ber­li­ner Tes­ta­ment ist kom­plett hand­schrift­lich abzu­fas­sen. In der Regel wird das Ber­li­ner Tes­ta­ment von einem Ehe­gat­ten geschrie­ben und schließ­lich von Bei­den unter­schrie­ben.

Zu Leb­zei­ten kann das Ber­li­ner Tes­ta­ment von bei­den Part­nern gemein­schaft­lich abge­än­dert wer­den, nicht hin­ge­gen von einem Ehe­gat­ten allein, ohne den ande­ren hier­über zu informieren.

Nach dem Tod eines Ehe­gat­ten ist das Ber­li­ner Tes­ta­ment von Geset­zes wegen bin­dend. Aus­nahme: Es wurde eine Abän­de­rungs­be­fug­nis ins Tes­ta­ment auf­ge­nom­men. Eine sol­che Abän­de­rungs­be­fug­nis kann zumin­dest in gewis­sem Umfang sinn­voll sein, so dass spä­ter zumin­dest inner­halb der Abkömm­linge ges­wit­ched wer­den kann, je nach dem, wer den Über­le­ben­den in wel­chem Umfang betreut und ver­sorgt. Fin­det sich im Tes­ta­ment keine Abän­de­rungs­mög­lich­keit, so ist der Über­le­bende an die Ver­fü­gun­gen gebun­den und kann Leis­tun­gen eines Abkömm­lings nicht mehr honorieren.

Zu ach­ten ist bei Ver­mö­gen über 400.000 EUR auch auf die steu­er­li­chen Fall­stri­cke eines Ber­li­ner Tes­ta­ments. Bei der klas­si­schen Aus­ge­stal­tung wer­den Steu­er­frei­be­träge im ers­ten Erb­fall verschenkt.

Jetzt Bro­schüre kos­ten­los anfor­dern!
»Kli­cken zum Sofort-Download< <

Berliner Testament

Mehr von Dr. Michael Zecher gibt es zu den fol­gen­den The­men:

Erbschaft(s)steuerErb­scheinVor­lage für Testament